Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen
deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
b) Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl
allfälliger
Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;
b) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.